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Statuten

Privatvermieter Verband Niederösterreich

Andrea Ponleitner
2393 Sparbach 14 bei Hinterbrühl
Tel. 02237/7694
Mobil: 0664/1251515
Email: info (at) reise-urlaub-zimmer.at
ZVR-Z: 294408680

Statuten

Sparbach, im Dezember 2011
Alle Angaben sind geschlechtsneutral.

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbericht

1. Der Verein führt den Namen „Privatvermieter Verband Niederösterreich".
Er hat seinen Sitz in Niederösterreich, politischer Bezirk Mödling, 2393 Sparbach. Der Verein ist ein unpolitisch geführter Verein und führt seine Tätigkeit weltweit aus.
Die Errichtung von Zweigstellen in den Gemeinden des Landes (ohne Rechtspersönlichkeit) ist erwünscht. Der Verein regelt die Tätigkeit und Organisation der Zweigstellen.

§ 2  Zweck und Tätigkeitsumfang

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Privatzimmervermieter und Ferienwohnungsvermieter, deren Betreuung und Schulung im Bundesland Niederösterreich anstrebt.
2. Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
2.1. Versammlungen und Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen
2.2. Durchführung von Informationsveranstaltungen
2.3. Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden
2.4. Werbung von Gästen im In- und Ausland
2.5. Internetwerbung
2.6. Prädikatisierung
2.7. Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Tourismus
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch den in den Abs. 1 Pkt. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden folgendermaßen aufgebracht:

Abs. 1
1. Mitgliedsbeiträge, wobei diese in Form eines jährlichen Betrages zu entrichten sind. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge übersteigenden Kosten bzw. finanziellen Aufwendungen für Aufgaben und Maßnahmen für die ein gültiger Beschluss vorliegt, werden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen. Erbringt ein Mitglied eine Leistung, für die ein gültiger Beschluss vorliegt, alleine, so hat dieses Mitglied Anspruch auf Rückersatz.
2. Spenden und sonstige Einnahmen.
3. Einnahmen aus Marketingmaßnahmen.

Abs. 2
1. Ideelle Mittel: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltung,...

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind diejenige, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

3.1. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

3.2. Partnerbetriebe (Pensionen, Hotels, Heurigen, Gaststätten, Gemeinden, Firmen). Partnerbetriebe zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht stimmberechtigt bei der Generalversammlung.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in mittel- bzw. unmittelbarer Zusammenhang mit Privatzimmervermietung oder Ferienwohnungsvermietung, sowie Personen mit Kenntnissen, welche für die Vereinsarbeit von Nutzen sind, werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. In der Folge wird die ordentliche Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes erworben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern Bedarf der Einstimmigkeit innerhalb des Vorstandes.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei natürlichen Personen auch durch den Tod. Der Austritt kann nur zum 31.12. des jeweiligen Jahres erfolgen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
 
3. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. §6 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6. Vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind bei Erlöschen der Mitgliedschaft in allen Fällen zu begleichen.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8  Verwendung einer allenfalls vorhandenen Verbandsmarke

1. Ist der Privatvermieter Verband NÖ im Besitz einer Verbandsmarke, oder erwirbt er eine Verbandsmarke, so haben alle Mitglieder das Recht, ihren Betrieb zu kennzeichnen und zu bewerben. Der Privatvermieter Verband NÖ kann einzelnen Mitgliedern aus triftigen Gründen die Führung des Markenzeichens untersagen.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausgeschiedenen Mitglieder mit sofortiger Wirkung das Recht, ihren Betrieb als Mitgliedsbetrieb des Vereines zu kennzeichnen.

3. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft haben die ausgeschiedenen Mitglieder
sämtliche in ihrem Besitz befindliche Gegenstände (Haustafeln), auf denen die Marke wiedergegeben ist, an den Privatvermieter Verband NÖ auszufolgen.

§ 9  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 11), der Vorstand (§§12-14), die Rechnungsprüfer (§16) und das Schiedsgericht (§17).

§ 10  Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliedsversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen statt.

3. Der Antrag einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung gemäß §10 Abs.2 erfolgt an das Leitungsorgan (Vorstand siehe §12 Abs.1 und Abs.5)

4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.

5. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7. Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

8. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

10. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11  Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

4. Entlastung des Vorstandes

5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder und Partnerbetriebe,

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins (bei zweidrittel Mehrheit der Anwesenden)

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12  Vorstand

1. Der Vorstand ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie als Beratende Mitglieder die beiden Rechnungsprüfer.

3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
4. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend sind.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs.9).

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

11. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können beratende Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden.


12. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen sein.

§ 13  Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

3. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;

4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung in den Fällen des §10 Abs.2 und 3;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

8. Informationen der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

§ 14  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.

6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes.

7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns dessen Stellvertreter, des Schriftführers oder des Kassiers ein jeweilig anderes Vorstandsmitglied.

§ 15  Referatsleiter

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können, in den vom Vorstand des Vereins gebildeten Referaten, ihr Wissen und Ihre Mitarbeit einbringen.

§ 16  Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Bestellung der beiden Rechnungsprüfer durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Bestellung der beiden Rechnungsprüfer bis dahin durch die Gründer des Vereins. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Im Falle der Verhinderung eines Rechnungsprüfers kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen Ersatzmann kooptieren.

4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.

§ 17  Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
2. §§ 577 ZPO.

3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18  Freiwillige Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Jahreshauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibendem Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinnützigen Zwecken, oder Zwecken der Sozialhilfe zugutekommen.





Privatvermieter Verband Niederösterreich - Sparbach 14 - 2393 Hinterbrühl / Sparbach - Wienerwald
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